Medizinstrafrecht
STEPHAN & HEIN Rechtsanwälte vertritt und berät bundesweit im Medizinstrafrecht.
Das Medizinstrafrecht erfasst Straftatbestände die von Beteiligten im Gesundheitswesen begangen werden
können. Dominiert wird der Bereich des Medizinstrafrechts von Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte
die auf dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers gründen und von Verfahren gegen Leistungserbringer
wegen des Vorwurfes des Abrechnungsbetruges oder der Korruption.
Aber auch Strafverfahren gegen Apotheker, Pflegekräfte, ärztliches Personal, medizinisches Hilfspersonal
und sonstige Leistungserbringer jeweils im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung sowie gegen
Mitarbeiter der Pharma- und Medizinprodukteindustrie unterfallen dem Medizinstrafrecht.
Betroffene werden mit Vorwürfen zu folgenden Straftatbeständen konfrontiert:
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
- fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
- Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
- Totschlag (§ 212 StGB)
- Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)
- Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB)
- Unterlassene Hilfsleistung (§ 323c StGB)
- Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§§ 331 / 332 StGB)
- Betrug, in der Form des Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB)
- Urkundenfälschung, häufig in Bezug auf Patientenakten (§ 267 StGB)
Zudem ergeben sich Vorwürfe häufig auch aus Nebenstrafgesetzen und Ordnungswidrigkeitstatbeständen
gemäß folgender Regelungen:
- Medizinproduktegesetz (MPG)
- Medizinproduktebetreiberverordung (MPBetreibV)
- Apothekengesetz (ApoG)
- Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrVO)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Heilmittelwerbegesetz (HWG)
- Transfusionsgesetz (TFG)
- Embryonenschutzgesetz (ESchG)
- Atomgesetz (AtomG)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
- Röntgenverordnung (RöV)
In den letzten Jahren ist ein stetiger Anstieg von Medizinstrafverfahren zu verzeichnen. Dies ist
zum einen auf die Einrichtung von Sonderabteilungen und Sonderkommissionen bei Staatsanwaltschaften
und Landeskriminalämtern zurück zu führen als auch auf die Einführung entsprechender Abteilungen
bei Kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 81a IV und § 197a IV
SGB V, so genannte „Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen“.
Häufig werden Strafverfahren zur Vorbereitung von nach gelagerten berufsrechtlichen Verfahren oder
Zivilverfahren genutzt.
Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen nachgelagert häufig Schadensersatzansprüche, Regressansprüche,
Vertragsstrafen sowie Disziplinarmaßnahmen bis hin zum Approbationsentzug. Die wirtschaftlichen
Folgen sowie die Folgen aufgrund des häufig bestehenden Medieninteresses an solchen Strafverfahren
sind für die Betroffenen oft ruinös.
Hier bedarf es einer umsichtigen, frühzeitig ansetzenden spezialisierten Verteidigung, welche den
Sonderabteilungen der Strafverfolgungsbehörden entgegengesetzt werden kann.
Dies setzt eine vertiefte Branchenkenntnis sowie diesbezügliches Detailwissen voraus. Insbesondere
gilt es nachgelagerte Verfahren für die Betroffenen möglichst zu verhindern und bereits im Strafverfahren
eine vorausschauende Kommunikation und Korrespondenz zu pflegen.
Von STEPHAN & HEIN Rechtsanwälte können Sie aufgrund der strikten Marktausrichtung all diese Anforderungen
erwarten.
Wir vertreten Sie in Strafverfahren gegenüber den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden bereits
im Stadium des Ermittlungsverfahrens und selbstverständlich auch im Rahmen gerichtlicher Strafverfahren.
Hierneben vertreten wir Sie auch in allen relevanten Nach- oder Parallelverfahren wegen des gleichen
Tatvorwurfs.
Darüber hinaus dürfen Sie STEPHAN & HEIN Rechtsanwälte auch in allen anderen branchenspezifischen
Rechtsbereichen zu Ihren kompetenten Ansprechpartnern zählen.
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