Rechtsprechung

Zahnärzte, Thema: Widerruf Approbation wegen Steuerhinterziehung: VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 - 21 ZB 16.436

Branche: Zahnärzte

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, wonach die von dem Kläger begangene Steuerhinterziehung ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die eine Berufsunwürdigkeit begründet. Aus diesem Grund hatte die Regierung von Oberbayern seine ihm erteilte Approbation widerrufen.

Der Kläger hatte über einen längeren Zeitraum (1999 – 2002, 2004) Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Zahnarzt nicht vollständig erklärt, Ausgaben zu Unrecht als Betriebsausgaben angegeben und die Erklärung von Kapitaleinkünften unterlassen. Dies führte zu einer Verkürzung der Steuer in Höhe von mindestens 59.568 €. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge steht die Steuerhinterziehung zumindest mittelbar im Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers. Ein Gewinnstreben um jeden Preis steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem in der Öffentlichkeit vorhandenen Bild des helfenden Zahnarztes. Das Gericht war der Ansicht, dass das im Rahmen des Strafverfahrens abgegebene Geständnis nichts an der Unwürdigkeit ändern würde.

Vorinstanz: VG München, Urteil vom 19.01.2016 – M 16 K 13.4929