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Ärzte, Thema: vertragsärztliche Doppelzulassung: BSG, Urteil vom 28.09.2016 - B 6 KA 32/15 R

Branche: Ärzte

Das Bundessozialgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verzicht der Zulassung für eine Fachrichtung zugunsten einer vollzeitigen Angestelltentätigkeit in einem MVZ zu dem Verlust der Zulassung für ein anderes Fachgebiet führt.

Der Kläger hatte von der kassenärztlichen Vereinigung eine Zulassung als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und später zusätzlich als Arzt für Anästhesiologie erhalten. 2010 verzichtete er auf die Zulassung des erstgenannten Fachgebietes zugunsten eines MVZ, in welchem er als angestellter Gynäkologe vollbeschäftigt wurde. Kurze Zeit später beantragte er die Ausschreibung seines Vertragsarztsitzes für Anästhesiologie. Die KÄV lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass seine Zulassung mit dem Verzicht gemäß § 95 VII S. 1 SGB geendet habe.

Das Bundessozialgericht betonte, dass ein für zwei Fachgebiete zugelassener Arzt seinen Verzicht auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränken kann. Verzichtet er zugunsten einer Vollzeitstelle als angestellter Arzt in einem MVZ auf seine Zulassung für das eine Fachgebiet, verliert er ebenfalls die Zulassung für das andere.

Der Arzt erhält dem Bundessozialgericht zufolge nicht zwei Zulassungen für zwei Fachgebiete, sondern eine Zulassung, welche sich auf zwei Fachgebiete erstreckt. Die Zulassung ist mit einem Versorgungsauftrag verbunden und kein Arzt kann mehr als einen Versorgungsauftrag ausüben. Die zweite Zulassung stelle rechtlich nur noch eine leere Hülle dar, die nicht zur Teilnahme an der Versorgung berechtigt oder verpflichtet.

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2015 - L 4 KA 36/13; SG Kiel, Urteil vom 21.08.2013 – S 14 KA 304/10