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Ärzte, Thema: Arztstrafrecht- Untreue, "Luftrezepte": BGH, Beschluss vom 16.08.2016 –4 StR 163/16

Branche: Ärzte

Der IV. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte das Urteil der unteren Instanz hinsichtlich der Verurteilung eines Vertragsarztes wegen Untreue aufgrund des Ausstellens von vertragsärztlichen Leistungen trotz fehlender Indikation. Der angeklagte Chirurg hatte in 479 Fällen Rezepte für physiotherapeutische Behandlungen erstellt, obwohl er die Patienten nicht untersucht hatte und auch wusste, dass die verordneten manuellen Therapien tatsächlich nicht vorgenommen werden. Den Krankenkassen entstand ein Schaden von 51.245,73 €.

Der Bundesgerichtshof betonte, dass dem Angeklagten als Vertragsarzt gegenüber den geschädigten Krankenkassen eine Vermögensbetreuungspflicht traf. Neben dem Patienteninteresse sei das in § 12 SGB V vorausgesetzte Wirtschaftlichkeitsgebot des Heilmittels eine Hauptpflicht des Arztes. Aus diesem Grund trägt der Vertragsarzt gegenüber dem Vermögen der Krankenkassen eine besondere Verantwortung. Diese Vermögensbetreuungspflicht auf Grund eines Gesetzes wurde dem Bundesgerichtshof zufolge durch den Angeklagten missbraucht, weshalb der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB, erfüllt war.

Vorinstanz: LG Halle, Urteil vom 09.11.2015 – 2 KLs 17/14