Gesetzgebung & Branchennews

Vertrag Entlassmanagement entfaltet Rechtswirkung

Nach dem Versorgungsstärkungsgesetz erging der Auftrag an die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und den GKV-Spitzenverband gemäß § 39 Abs. 1a Satz 9 SGB V, eine rahmenvertragliche Vereinbarung über die konkrete Ausgestaltung des Entlassmanagements bis zum 31.12.2015 zu treffen. Im Rahmen der vorgegeben Fristen konnte jedoch zwischen den Vertragspartnern keine Einigkeit über die Vertragsinhalte erzielt werden, sodass das Bundesschiedsamt die Vertragsinhalte verbindlich festgesetzt hat. Nach zwischenzeitlicher Klage durch die DKG gegen einzelne Regelungen, haben sich die Vertragspartner auf eine Änderungsvereinbarung verständig, welche am 01.10.2017 in Kraft getreten ist.

Nach dem Vertrag kommen auf die Krankenhausträger neue Aufgaben zu, die sich verkürzt wie folgt darstellen:

Informations- und Beratungspflichten : Zukünftig sind die Patienten durch den Krankenhausträger umfassend über die ambulante Nachsorge zu informieren und zu beraten.

Verpflichtung zur Erstellung von Entlassplänen: Den Krankenhausträger obliegt die Verpflichtung zur Erstellung patientenindividueller Entlasspläne, welche die nachgelagerten Versorgungsbereiche erfassen und sich am individuellen Bedarf des Patienten orientieren.

Information der weiterbehandelnden Ärzte: Die Information weiterbehandelnder Ärzte ist auf Basis standardisierter Unterlagen in Form eines individuellen Entlassbriefes zu organisieren.

Informationsaustausch: Der Krankenhausträger ist verpflichtet, einen effektiven Informationsaustausch mit nachsorgenden Leistungserbringern zu pflegen und diesen standardisiert zu organisieren.

Entlassverordnungen und Bescheinigungen: Der Krankenhausträger hat zukünftig Rezepte, Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für eine begrenzte Zeit nach der Entlassung des Patienten zu erteilen.

Da viele Sachverhaltskonstellationen durch den Schiedsvertrag nicht abschließend beantwortet werden und Krankenhausträger sehr unterschiedlich organisiert sein können, ist mit einer kurzfristigen einheitlichen Praxis wohl eher nicht zu rechnen.