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Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen am 04.06.2016 in Kraft getreten

Ausgangspunkt des Gesetzgebungsverfahrens war eine Entscheidung des großen Strafsenates des Bundesgerichsthofs (Beschluss vom 29.03.2012 GSSt 2/11), welche die zu diesem Zeitpunkt geltenden Korruptionsstraftatbestände für niedergelassene Vertragsärzte als nicht einschlägig deklarierte, da diese weder als Amtsträger noch als beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen handeln. Die sich hieraus ergebenden Strafbarkeitslücken sollen mit dem neuen Gesetz geschlossen werden.

Die neue gesetzliche Regelung sieht zwei neu Straftatbestände vor, die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) und die Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB).

Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung sicherstellen, dass jeder Patient auf unabhängige Entscheidungen seines Arztes vertrauen kann.

Der Straftatbestand des § 299a StGB ist als Sonderdelikt ausgestaltet. Täter kann nur ein Angehöriger eines Heilberufes sein, dessen Berufsausübung oder Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. In Deutschland ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich nur Angehörigen eines akademischen Heilberufes und Heilpraktikern gestattet. Zu den akademischen Heilberufen zählen u.a. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten und Apotheker. Nach den Vorstellungen des Gesetzesentwurfes wird der Täterkreis aber weiter gefasst, so dass auch so genannte Medizinalfachberufe (Heilhilfsberufe) einbezogen sind. Hierzu zählen u.a. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Gesundheits- u. Krankenpfleger, Altenpfleger, Masseure u. medizinische Bademeister, Krankengymnasten.

Für § 299b StGB gelten diese Tatbestandsmerkmale nicht, hier kann jeder Täter sein (beispielsweise auch Geschäftsführer im Gesundheitswesen tätiger Unternehmen).

Da die Straftatbestände als Offizialdelikte ausgestaltet sind bedürfen sie keines Strafantrages, dass heißt die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden können bei Bekanntwerden bestimmter Tatsachen von Amts wegen tätig werden. Insofern sollten bestehende Kooperationen mit Angehörigen der Heilberufe oder der Medizinalfachberufe einer vorsorglichen Prüfung mit Blick auf die neue Rechtslage unterzogen werden.